Zum Hauptinhalt springen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Instandsetzungs-, Prüf-, Kalibrierungs-, Fertigungs-, Umbau- und Lieferleistungen

Einspritzpumpen Manufaktur NRW
Steffen Polkownik
Melmesfeld 13
47647 Kerken
Deutschland

E-Mail: Einspritzpumpen-Manufaktur-NRW@t-online.de
Telefon: +491717457655
USt-IdNr.: DE361891722

Stand: 2. August 2025


§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der Einspritzpumpen Manufaktur NRW – nachfolgend „Auftragnehmer“ – und ihren Kunden – nachfolgend „Auftraggeber“ – über insbesondere:
    • Prüfung und Befundung,
    • Demontage und Reinigung,
    • Wartung und Reparatur,
    • Überholung und Instandsetzung,
    • Prüfstandsläufe und Kalibrierung,
    • Motoren- und Komponentenbearbeitung,
    • Reverse Engineering,
    • Einzelanfertigung und Kleinserienfertigung,
    • Lieferung von Neu-, Gebraucht-, Austausch- und Nachfertigungsteilen,
    • Fahrzeug- und Motorumbauten,
    • Leistungsoptimierungen,
    • technische Beratung und Dokumentation.
  2. „Unternehmer“ im Sinne dieser Bedingungen ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  3. „Verbraucher“ ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
  4. Regelungen, die ausdrücklich mit „nur gegenüber Unternehmern“ gekennzeichnet sind, gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
  5. Individuelle Vereinbarungen, die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung getroffen werden, haben Vorrang vor diesen AGB.
  6. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen eines unternehmerischen Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

  1. Angebote und Kostenschätzungen des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Ein Vertrag kommt zustande durch:
    • schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung,
    • Annahme eines verbindlichen Angebots,
    • Beginn der Arbeiten mit Zustimmung des Auftraggebers,
    • oder Übergabe beziehungsweise Versand der vereinbarten Ware.
  3. Angaben auf der Website, in Prospekten, sozialen Medien, Videos oder sonstigem Werbematerial stellen grundsätzlich noch kein verbindliches Vertragsangebot dar.
  4. Mündliche Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Dokumentation mindestens der Textform. Vorrangige individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
  5. Der Auftraggeber hat Änderungen seiner Kontaktdaten, Rechnungsanschrift, Lieferanschrift oder Ansprechpartner unverzüglich mitzuteilen.
  6. Der Auftraggeber versichert, Eigentümer des übergebenen Gegenstandes zu sein oder vom Eigentümer wirksam zur Auftragserteilung berechtigt worden zu sein.

§ 3 Technische Angaben und Identifikation

  1. Der Auftraggeber hat alle für die Bearbeitung erforderlichen Informationen vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören abhängig vom Auftrag insbesondere:
    • Hersteller und Motortyp,
    • Motornummer,
    • Pumpentyp,
    • Pumpen- und Teilenummern,
    • Drehrichtung,
    • Nenndrehzahl,
    • Motorleistung,
    • Reglerausführung,
    • Einsatzzweck,
    • vorhandene Prüf- und Einstelldaten,
    • bekannte Vorschäden,
    • frühere Reparaturen und Änderungen.
  2. Der Auftraggeber haftet für Schäden und Mehraufwendungen, die durch unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben entstehen, soweit der Auftragnehmer deren Unrichtigkeit nicht erkannt hat und auch nicht erkennen musste.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Bearbeitung auszusetzen, wenn die eindeutige technische Identifikation nicht möglich ist oder notwendige Informationen fehlen.
  4. Äußerlich ähnliche Pumpen, Motoren oder Bauteile können unterschiedliche technische Spezifikationen besitzen. Eine Zuordnung erfolgt deshalb anhand der insgesamt verfügbaren technischen Daten und nicht allein anhand der äußeren Bauform.
  5. Stellt der Auftraggeber Prüf-, Kalibrierungs- oder Einstellwerte bereit, werden diese nur dann als Vertragsgrundlage verwendet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 4 Anlieferung und Zustand der Kundenteile

  1. Der Auftraggeber hat Einspritzpumpen, Motoren, Düsen, Bauteile und sonstige Gegenstände transportsicher, ausreichend geschützt und unter Einhaltung sämtlicher Versand- und Gefahrgutvorschriften anzuliefern.
  2. Die Bauteile sind, soweit technisch möglich, vor dem Versand zu entleeren. Offene Anschlüsse sind gegen Schmutz, Feuchtigkeit und Fremdkörper zu verschließen.
  3. Der Auftraggeber muss den Auftragnehmer vorab auf folgende Umstände hinweisen:
    • Kraftstoff-, Öl- oder Chemikalienreste,
    • gesundheits- oder umweltgefährdende Stoffe,
    • Brand- oder Explosionsgefahren,
    • asbesthaltige oder anderweitig belastete Bauteile,
    • Korrosion durch Meerwasser oder aggressive Medien,
    • besondere Transport- oder Lagerungsvorschriften.
  4. Nicht ausreichend gereinigte oder kontaminierte Gegenstände dürfen zurückgewiesen werden.
  5. Notwendige Sonderreinigungen, Entleerungen, Dekontaminierungen oder Entsorgungsmaßnahmen werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
  6. Der Zustand bei Eingang kann durch Fotos, Videos, Messwerte oder schriftliche Feststellungen dokumentiert werden.
  7. Fehlende, abgebrochene, falsch montierte oder bereits veränderte Bauteile gelten nicht als vom Auftragnehmer verursacht, wenn sie in der Eingangsdokumentation festgehalten wurden.

§ 5 Eingangsbefund, Demontage und Reparierbarkeit

  1. Die Annahme eines Gegenstandes stellt keine Zusage dar, dass dieser technisch oder wirtschaftlich instandsetzbar ist.
  2. Eine zuverlässige Beurteilung ist bei historischen Einspritzpumpen, Motoren und Präzisionsbauteilen häufig erst nach:
    • Reinigung,
    • Demontage,
    • Vermessung,
    • Oberflächenprüfung,
    • Prüfung der Bauteilzuordnung,
    • oder einem Prüfstandslauf

möglich.

  1. Eingangskontrolle, Reinigung, Demontage, Befundung, Vermessung, Prüfstandsläufe und technische Dokumentation sind vergütungspflichtige Leistungen, auch wenn anschließend keine Instandsetzung erfolgt.
  2. Die Höhe der Befundungs- und Prüfkosten ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder der zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden Preisvereinbarung.
  3. Eine Demontage kann dazu führen, dass:
    • Dichtungen und Sicherungselemente ersetzt werden müssen,
    • korrodierte Verbindungen beschädigt werden,
    • verdeckte Vorschäden sichtbar werden,
    • eine Rückgabe im exakt ursprünglichen Montagezustand nicht möglich ist.
  4. Entscheidet sich der Auftraggeber nach der Befundung gegen eine Instandsetzung, wird der Gegenstand grundsätzlich im demontierten Zustand zurückgegeben, sofern keine kostenpflichtige Wiederzusammenstellung vereinbart wird.
  5. Eine Wiederzusammenstellung ohne Instandsetzung beinhaltet keine Zusage, dass der Gegenstand anschließend funktionsfähig, dicht, einbaufertig oder betriebssicher ist.
  6. Ist der Gegenstand nicht reparierbar, bleiben die bis dahin ordnungsgemäß erbrachten Leistungen und entstandenen Kosten vergütungspflichtig.

§ 6 Kostenvoranschläge und Zusatzarbeiten

  1. Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Kostenvoranschläge, die vor vollständiger Demontage erstellt werden, beruhen auf dem äußerlich erkennbaren Zustand und den zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen.
  3. Zeigen sich während der Bearbeitung zusätzliche Schäden, falsche Bauteile, verdeckte Mängel oder ein zusätzlicher Arbeitsaufwand, wird der Auftraggeber informiert, sobald eine wesentliche Überschreitung des vorgesehenen Kostenrahmens erkennbar ist.
  4. Zusätzliche Arbeiten werden erst nach Freigabe des Auftraggebers ausgeführt, soweit sie nicht erforderlich sind, um:
    • einen unmittelbar drohenden Schaden zu verhindern,
    • den bereits erreichten Bearbeitungsstand zu sichern,
    • oder den Gegenstand versand- beziehungsweise lagerfähig zu machen.
  5. Der Auftraggeber kann bei Auftragserteilung einen schriftlichen Freigaberahmen für zusätzliche Arbeiten bestimmen.
  6. Ist der Auftraggeber trotz angemessener Kontaktversuche nicht erreichbar, darf der Auftragnehmer die Arbeiten bis zur Entscheidung aussetzen. Hieraus entstehende Verzögerungen gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.
  7. Wird der Auftrag aufgrund eines erhöhten Kostenumfangs nicht fortgeführt, sind die bis dahin erbrachten Leistungen, bestellten Sonderteile und nicht mehr stornierbaren Fremdleistungen zu vergüten.

§ 7 Ersatzteile und Bauteilauswahl

  1. Abhängig von Verfügbarkeit, Auftrag und technischer Eignung können verwendet werden:
    • neue Originalteile,
    • New-Old-Stock-Teile,
    • neue Ersatzteile anderer Hersteller,
    • fachgerecht überarbeitete Teile,
    • geprüfte Gebrauchtteile,
    • nachgefertigte Bauteile,
    • im Rahmen von Reverse Engineering hergestellte Komponenten.
  2. Die konkrete Bauteilauswahl wird im Angebot oder während der Bearbeitung mit dem Auftraggeber abgestimmt, sofern nicht bereits bei Auftragserteilung eine allgemeine Freigabe erteilt wurde.
  3. New-Old-Stock-Teile sind unbenutzte Teile aus älteren Lagerbeständen. Altersbedingte optische Veränderungen stellen keinen Mangel dar, sofern Funktion und Verwendbarkeit nicht beeinträchtigt sind.
  4. Bei vom Auftraggeber bereitgestellten Bauteilen übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für deren Herkunft, Materialqualität, Maßhaltigkeit, Haltbarkeit oder Eignung. Die Verantwortung für die fachgerechte Bearbeitung oder Montage durch den Auftragnehmer bleibt unberührt.
  5. Erkennt der Auftragnehmer die offensichtliche Ungeeignetheit eines kundenseitig bereitgestellten Bauteils, wird er den Auftraggeber hierauf hinweisen.
  6. Die Verfügbarkeit historischer Originalteile kann nicht garantiert werden.
  7. Ausgebaute Altteile bleiben grundsätzlich Eigentum des Auftraggebers. Sie werden auf Wunsch zurückgegeben, sofern:
    • keine Austauschvereinbarung besteht,
    • keine Rechte des Lieferanten entgegenstehen,
    • und keine Entsorgung vereinbart wurde.
  8. Der Auftraggeber hat bei Auftragserteilung mitzuteilen, ob ausgebaute Altteile zurückgegeben werden sollen. Versand- und Verpackungskosten trägt der Auftraggeber.

§ 8 Reverse Engineering und Sonderanfertigungen

  1. Reverse Engineering und Nachfertigungen erfolgen ausschließlich im technisch und rechtlich zulässigen Umfang.
  2. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Bereitstellung der übergebenen Muster, Zeichnungen, Daten und Komponenten berechtigt ist und durch die beauftragte Verwendung keine Rechte Dritter verletzt werden.
  3. Die Nachfertigung eines historischen Bauteils setzt nicht voraus, dass jede geometrische oder fertigungstechnische Einzelheit unverändert übernommen wird. Maßgeblich ist die vereinbarte technische Funktion.
  4. Abhängig vom Bauteil können erforderlich sein:
    • Materialanalyse,
    • Härteprüfung,
    • Oberflächenprüfung,
    • zerstörende Untersuchung eines Referenzteils,
    • CAD-Konstruktion,
    • Prototypenfertigung,
    • Erprobung,
    • Prüfstandslauf,
    • technische Weiterentwicklung.
  5. Die Zerstörung oder Veränderung eines Referenzteils erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers.
  6. Prototypen, Erstmuster und Entwicklungsteile gelten nicht automatisch als serienreif oder für den dauerhaften Betrieb freigegeben.
  7. Eine Serien- oder Betriebsfreigabe bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
  8. Soweit nicht anders vereinbart, verbleiben:
    • Konstruktionszeichnungen,
    • CAD-Daten,
    • Fertigungsunterlagen,
    • Berechnungen,
    • Messprogramme,
    • Vorrichtungsdaten,
    • Entwicklungswissen

im geistigen Eigentum des Auftragnehmers.

  1. Der Auftraggeber erhält an gelieferten Bauteilen und vereinbarten Dokumentationen ein Nutzungsrecht für den vertraglich vorgesehenen Einsatzzweck. Ein Recht zur Weitergabe von Fertigungsunterlagen oder zur Vervielfältigung besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
  2. OEM-, Klassifikations-, Behörden-, Typ- oder Serienfreigaben sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich Bestandteil des Auftrags sind.

§ 9 Prüfstandsläufe und Kalibrierung

  1. Prüfstandsläufe werden unter festgelegten Prüfbedingungen durchgeführt.
  2. Prüfwerte gelten ausschließlich für:
    • den geprüften Gegenstand,
    • den dokumentierten Aufbau,
    • die verwendeten Prüfdüsen und Leitungen,
    • den eingesetzten Prüfkraftstoff,
    • die erfassten Temperatur- und Druckbedingungen,
    • und den jeweiligen Prüfzeitpunkt.
  3. Eine Prüfstandskalibrierung wird nach folgenden Grundlagen durchgeführt:
    • verfügbaren Hersteller- oder OEM-Daten,
    • bestätigten Prüfunterlagen,
    • vereinbarten Kundenvorgaben,
    • oder einer ausdrücklich festgelegten technischen Referenz.
  4. Sind keine eindeutigen Originalprüfdaten verfügbar, muss vor der endgültigen Einstellung vereinbart werden, welche Referenzwerte zugrunde gelegt werden.
  5. Vom Auftraggeber vorgegebene, von Herstellerwerten abweichende Einstellungen werden nur nach ausdrücklicher Freigabe ausgeführt.
  6. Ein erfolgreicher Prüfstandslauf stellt keine Garantie für den Zustand des gesamten Motors, Fahrzeugs, Schiffes, Generators oder der vollständigen Anlage dar.
  7. Prüfstandsergebnisse können insbesondere beeinflusst werden durch:
    • Einspritzdüsen,
    • Hochdruckleitungen,
    • Pumpenantrieb,
    • Förderbeginn,
    • Regler oder Stellglieder,
    • Kraftstoffversorgung,
    • Filter,
    • Motorzustand,
    • Kompression,
    • Turbolader,
    • Kühlung,
    • Montage und Inbetriebnahme.
  8. Bei Pumpenpaaren und V16-Systemen kann ein vollständiger Abgleich nur erfolgen, wenn beide Pumpen und die erforderlichen Verbindungsteile zur Verfügung stehen.
  9. Eine einzeln geprüfte Pumpe ist nicht automatisch mit einer unbekannten oder nicht mitgelieferten zweiten Pumpe synchronisiert.
  10. Stark vorgeschädigte Bauteile können während eines fachgerecht durchgeführten Prüfstandslaufs endgültig ausfallen. Ein solcher Ausfall stellt keinen vom Auftragnehmer verursachten Mangel dar, sofern der Prüfstandslauf sachgerecht und innerhalb der vereinbarten Bedingungen durchgeführt wurde.

§ 10 Einbau, Inbetriebnahme und Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Der Einbau instand gesetzter oder gelieferter Komponenten hat durch fachlich qualifiziertes Personal zu erfolgen.
  2. Vor dem Einbau sind insbesondere zu prüfen beziehungsweise sicherzustellen:
    • Sauberkeit des Kraftstoffsystems,
    • geeignete Kraftstoffqualität,
    • gereinigte oder erneuerte Filter,
    • saubere Leitungen und Behälter,
    • korrekte Drehrichtung,
    • korrekter Förderbeginn,
    • ordnungsgemäße Schmierung,
    • korrekte Regler- und Gestängeeinstellung,
    • geeignete Einspritzdüsen,
    • korrekte Montage und Befestigung,
    • freie Beweglichkeit aller Betätigungselemente.
  3. Betriebs-, Einbau- und Herstellervorgaben sind einzuhalten.
  4. Bei ungewöhnlichen Geräuschen, Undichtigkeiten, Rauchentwicklung, abweichenden Temperaturen, Regelproblemen oder sonstigen Auffälligkeiten ist die Anlage unverzüglich stillzusetzen.
  5. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren und ihm Gelegenheit zur technischen Prüfung und Nacherfüllung zu geben.
  6. Ohne Zustimmung des Auftragnehmers dürfen beanstandete Komponenten nicht:
    • geöffnet,
    • verstellt,
    • weiter zerlegt,
    • durch Dritte bearbeitet,
    • oder weiterbetrieben

werden, sofern nicht eine sofortige Maßnahme zur Abwehr erheblicher Gefahren erforderlich ist.

  1. Mängelansprüche entfallen nur insoweit, wie ein Schaden nachweislich durch unsachgemäßen Einbau, falsche Einstellung, Verschmutzung, Fehlbedienung, unzulässige Veränderung oder Weiterbetrieb trotz erkennbarer Störung verursacht oder vergrößert wurde.

§ 11 Fahrzeugumbauten, Leistungssteigerungen und Betriebserlaubnis

  1. Veränderungen an Motoren, Einspritzpumpen, Turboladern, Steuerungen, Abgasanlagen, Getrieben oder Fahrzeugen können Auswirkungen haben auf:
    • Betriebserlaubnis,
    • Zulassung,
    • Emissionsverhalten,
    • Geräuschverhalten,
    • Versicherungsschutz,
    • Herstellergarantie,
    • Klassifikation,
    • behördliche Genehmigungen.
  2. Soweit nicht ausdrücklich mitbeauftragt, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, vor Inbetriebnahme zu klären, ob:
    • eine Abnahme,
    • Eintragung,
    • Einzelgenehmigung,
    • Betriebserlaubnis,
    • Klassifikationsfreigabe,
    • oder sonstige behördliche Zustimmung

erforderlich ist.

  1. Fahrzeuge oder Anlagen dürfen nicht im öffentlichen Verkehr oder regulären Betrieb eingesetzt werden, solange erforderliche Freigaben fehlen.
  2. Leistungs-, Drehmoment-, Verbrauchs- oder Emissionswerte sind nur dann verbindlich geschuldet, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als garantierte Beschaffenheit festgelegt wurden.
  3. Bei leistungsgesteigerten oder außerhalb der Serienauslegung betriebenen Motoren können sich Belastung und Lebensdauer von Motor, Getriebe, Kupplung, Antriebsstrang und Nebenaggregaten verändern.
  4. Die Instandsetzung oder Änderung eines einzelnen Bauteils beinhaltet keine Garantie für die Haltbarkeit des gesamten Antriebs- oder Fahrzeugsystems.
  5. Für Motorsport-, Wettbewerbs-, Versuchs- oder sonstige Sonderanwendungen muss der vorgesehene Einsatzzweck vor Auftragserteilung ausdrücklich mitgeteilt werden.

§ 12 Termine und Leistungsfristen

  1. Angegebene Bearbeitungs- und Lieferzeiten sind unverbindliche Planwerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
  2. Bearbeitungszeiten können insbesondere abhängig sein von:
    • Befundumfang,
    • Ersatzteilverfügbarkeit,
    • Fremdbearbeitung,
    • Materialbeschaffung,
    • Kundenfreigaben,
    • Zollabfertigung,
    • behördlichen Genehmigungen,
    • Transportlaufzeiten.
  3. Eine verbindliche Frist verlängert sich angemessen, wenn Verzögerungen entstehen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
  4. Hierzu zählen insbesondere:
    • höhere Gewalt,
    • Naturereignisse,
    • Krieg und politische Unruhen,
    • behördliche Maßnahmen,
    • Sanktionen oder Exportbeschränkungen,
    • Streik,
    • Energie- oder Rohstoffmangel,
    • Ausfall wichtiger Maschinen,
    • Lieferausfälle trotz ordnungsgemäßer Bestellung,
    • Transport- oder Zollstörungen.
  5. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über erkennbare erhebliche Verzögerungen.
  6. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers nach erfolgloser angemessener Nachfrist bleiben unberührt.

§ 13 Versand, Verpackung und Gefahrübergang

  1. Der Versand erfolgt an die vereinbarte Lieferanschrift.
  2. Der Auftraggeber trägt die Kosten für:
    • Verpackung,
    • Versand,
    • Fracht,
    • Transportversicherung,
    • Zoll,
    • Einfuhrabgaben,
    • Steuern und behördliche Gebühren,

soweit nichts anderes vereinbart wurde.

  1. Die Gefahr für vom Auftraggeber selbst oder durch einen von ihm beauftragten Transporteur eingesandte Gegenstände verbleibt bis zur tatsächlichen Übergabe an den Auftragnehmer beim Auftraggeber.
  2. Nur gegenüber Unternehmern: Beim Rückversand geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transportdienstleister auf den Auftraggeber über.
  3. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Gefahrübergang.
  4. Wünscht der Auftraggeber eine besondere Verpackung, einen bestimmten Transportdienstleister oder eine Transportversicherung, muss dies vor Versand vereinbart werden.
  5. Der Auftragnehmer haftet nicht für ungeeignete Originalverpackungen oder kundenseitig bereitgestellte Transportbehälter, sofern deren mangelnde Eignung nicht erkennbar war.
  6. Äußerlich erkennbare Transportschäden sind bei Übergabe gegenüber dem Transporteur zu dokumentieren.
  7. Internationale Auftraggeber sind für erforderliche Import-, Export- und Zollunterlagen ihres Landes verantwortlich, soweit diese nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen werden.
  8. Vereinbarte Incoterms haben im internationalen Geschäftsverkehr Vorrang vor den allgemeinen Versandregelungen.

Bei Verbrauchern geht die Versandgefahr grundsätzlich nicht bereits mit Übergabe an einen vom Unternehmer ausgewählten Frachtführer über.


§ 14 Abnahme

  1. Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen, sofern die Beschaffenheit der Leistung eine Abnahme zulässt.
  2. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
  3. Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber nach Fertigstellung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme auffordern.
  4. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, hat er mindestens einen konkreten Mangel zu benennen.
  5. Gegenüber Verbrauchern wird bei einer Abnahmeaufforderung gesondert in Textform auf die gesetzlichen Folgen einer nicht erklärten oder ohne Mangelangabe verweigerten Abnahme hingewiesen.
  6. Teilabnahmen können vereinbart werden, wenn in sich abgeschlossene Teilleistungen erbracht wurden.
  7. Die Abnahme lässt Rechte wegen bei Abnahme vorbehaltener oder nicht erkennbarer Mängel unberührt.

Eine Abnahmefiktion setzt eine angemessene Frist voraus; bei Verbrauchern ist zusätzlich ein Hinweis in Textform erforderlich.


§ 15 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise grundsätzlich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
  2. Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer angegeben.
  3. Versand-, Verpackungs-, Zoll-, Reise-, Übernachtungs- und Fremdleistungskosten werden zusätzlich berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind.
  4. Der Auftragnehmer kann angemessene Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen verlangen, insbesondere für:
    • Ersatzteilbestellungen,
    • Sonderanfertigungen,
    • Fremdbearbeitung,
    • Materialbeschaffung,
    • länger andauernde Arbeiten,
    • internationale Aufträge.
  5. Rechnungen sind, sofern kein anderes Zahlungsziel angegeben ist, innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug fällig.
  6. Der Auftragnehmer kann die Herausgabe beziehungsweise den Versand des bearbeiteten Gegenstandes von der vollständigen Zahlung abhängig machen.
  7. Internationale Aufträge können vollständig oder teilweise gegen Vorkasse ausgeführt werden.
  8. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Gegenüber Unternehmern kann zusätzlich die gesetzliche Verzugspauschale verlangt werden.
  9. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenansprüchen aufrechnen.
  10. Verbrauchern bleibt die Aufrechnung mit Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis unbenommen.
  11. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden, soweit keine zwingenden gesetzlichen Rechte entgegenstehen.

Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung neun Prozentpunkte. Im B2B-Bereich besteht außerdem grundsätzlich eine 40-Euro-Verzugspauschale.


§ 16 Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

  1. Gelieferte Waren und Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Forderung Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Der gesetzliche Eigentumsübergang bei Verarbeitung, Verbindung oder Einbau bleibt unberührt.
  3. Dem Auftragnehmer steht an Gegenständen, die zur Bearbeitung in seinen Besitz gelangt sind, das gesetzliche Unternehmerpfandrecht zu.
  4. Nur gegenüber Unternehmern: Das vertragliche Pfandrecht erstreckt sich auch auf fällige Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung, soweit dies rechtlich zulässig ist.
  5. Bei Zahlungsverzug darf der Auftragnehmer die Herausgabe bis zur vollständigen Zahlung verweigern.
  6. Eine Verwertung von Pfandgegenständen erfolgt ausschließlich unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen und nach vorheriger Androhung.

Das gesetzliche Unternehmerpfandrecht besteht an zur Herstellung oder Ausbesserung übergebenen beweglichen Sachen.


§ 17 Nichtabholung und Lagerkosten

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, fertiggestellte oder nicht weiter zu bearbeitende Gegenstände innerhalb der vereinbarten Frist abzuholen beziehungsweise die Voraussetzungen für den Versand zu schaffen.
  2. Nach Mitteilung der Abhol- oder Versandbereitschaft und Ablauf einer angemessenen Frist können angemessene Lagerkosten berechnet werden.
  3. Die Höhe der Lagerkosten richtet sich nach:
    • Größe und Gewicht,
    • benötigter Lagerfläche,
    • notwendiger Konservierung,
    • besonderer Sicherung,
    • und tatsächlicher Lagerdauer.
  4. Sofern in Angebot oder Auftragsbestätigung ein konkreter Lagerkostensatz genannt ist, gilt dieser vorrangig.
  5. Das Risiko einer alters-, korrosions- oder stillstandsbedingten Verschlechterung während eines vom Auftraggeber verursachten Annahmeverzugs trägt der Auftraggeber, soweit der Auftragnehmer die erforderliche Sorgfalt eingehalten hat.
  6. Gesetzliche Pfand- und Verwertungsrechte bleiben unberührt.
  7. Eine Entsorgung oder Verschrottung von Kundeneigentum erfolgt nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung oder nach Durchführung eines gesetzlich zulässigen Verwertungsverfahrens.

§ 18 Auftragskündigung und stornierte Termine

  1. Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag vor Fertigstellung, werden berechnet:
    • die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen,
    • bereits angefallene Material- und Fremdkosten,
    • nicht stornierbare Bestellungen,
    • notwendige Rückbau-, Sicherungs- und Verpackungsarbeiten,
    • sowie die gesetzlich geschuldete Vergütung für nicht mehr erbrachte Leistungen.
  2. Ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitige Verwendung der Arbeitskraft werden angerechnet.
  3. Für den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung kann entsprechend der gesetzlichen Vermutung eine Vergütung von fünf Prozent angesetzt werden, sofern nicht eine Partei einen höheren oder niedrigeren Betrag nachweist.
  4. Für ausdrücklich reservierte:
    • Prüfstandstermine,
    • Maschinenzeiten,
    • Vor-Ort-Termine,
    • Abholtermine,
    • oder mehrtägige Arbeitskapazitäten

muss eine Absage so früh wie möglich erfolgen.

  1. Bei verspäteter Absage oder Nichterscheinen kann der nachweislich entstandene Ausfall berechnet werden. Ersparte Aufwendungen und eine anderweitige Belegung werden angerechnet.
  2. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Die gesetzliche Vermutung bei freier Kündigung eines Werkvertrags beträgt fünf Prozent des noch nicht erbrachten Vergütungsanteils.


§ 19 Mängelrechte und Nacherfüllung

  1. Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte, soweit nachfolgend wirksam nichts anderes geregelt ist.
  2. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben.
  3. Der Auftragnehmer kann nach eigener Wahl:
    • den Mangel beseitigen,
    • eine mangelfreie Ersatzleistung herstellen,
    • oder ein geeignetes Ersatzteil liefern,

soweit die gewählte Art der Nacherfüllung rechtlich und technisch zulässig ist.

  1. Der Auftraggeber hat den beanstandeten Gegenstand nach Abstimmung zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.
  2. Notwendige Transportkosten einer berechtigten Mängelrüge werden nach den gesetzlichen Regelungen getragen.
  3. Kein Mangel liegt insbesondere vor bei:
    • normalem oder einsatzbedingtem Verschleiß,
    • altersbedingten optischen Veränderungen,
    • Schäden außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs,
    • ungeeigneten kundenseitig bereitgestellten Teilen,
    • falschen oder unvollständigen technischen Kundenvorgaben,
    • unsachgemäßem Einbau,
    • falschem Förderbeginn,
    • verschmutztem Kraftstoffsystem,
    • ungeeigneten Einspritzdüsen,
    • Schmiermangel,
    • Überdrehzahl,
    • Überlastung,
    • unzulässiger Veränderung,
    • Weiterbetrieb trotz erkennbarer Störung,

soweit diese Umstände für den behaupteten Mangel ursächlich sind.

  1. Eine eigenständige Garantie wird nur übernommen, wenn sie ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet und in Textform erklärt wurde.
  2. Prüfprotokolle und Messwerte stellen ohne ausdrückliche Garantieerklärung keine Haltbarkeitsgarantie dar.
  3. Nur gegenüber Unternehmern: Mängelansprüche wegen Arbeiten und Lieferungen an beweglichen Sachen verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab Abnahme beziehungsweise Ablieferung, soweit gesetzlich zulässig.
  4. Die verkürzte Verjährung gilt nicht für:
  • vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden,
  • Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit,
  • arglistig verschwiegene Mängel,
  • ausdrücklich übernommene Garantien,
  • Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
  • gesetzliche Rückgriffsansprüche,
  • oder sonstige zwingende gesetzliche Ansprüche.
  1. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  2. Ist der Auftrag für beide Seiten ein Handelsgeschäft, gelten für Warenlieferungen die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.

Bei Arbeiten an beweglichen Sachen beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist grundsätzlich zwei Jahre ab Abnahme. Käufer in beiderseitigen Handelsgeschäften müssen gelieferte Waren unverzüglich untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzeigen.


§ 20 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
    • bei Vorsatz,
    • bei grober Fahrlässigkeit,
    • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
    • nach dem Produkthaftungsgesetz,
    • im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie,
    • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
  2. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
  3. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
  4. Bei einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  5. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer des Auftragnehmers.
  6. Nur gegenüber Unternehmern: Eine Haftung für mittelbare Schäden, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, entgangene Chartereinnahmen, Betriebsunterbrechungen oder Stillstandskosten besteht bei einfacher Fahrlässigkeit nur, soweit solche Schäden bei Vertragsschluss als typische und vorhersehbare Folge einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten erkennbar waren.
  7. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Zustand oder die Funktionsfähigkeit von Komponenten, Baugruppen oder Anlagen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs waren.
  8. Eine Haftung für Schäden aufgrund falscher Kundendaten, ungeeigneter Kundenteile oder nicht mitgeteilter Betriebsbedingungen besteht nur, wenn dem Auftragnehmer ein eigenes Verschulden zur Last fällt.
  9. Die gesetzlichen Regeln zur Beweislast bleiben unberührt.

§ 21 Nachunternehmer und Fremdleistungen

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Fachbetriebe und Nachunternehmer einzusetzen, sofern keine ausdrücklich vereinbarte persönliche Leistungspflicht entgegensteht.
  2. Fremdleistungen können insbesondere umfassen:
    • Materialprüfung,
    • Härten und Wärmebehandlung,
    • Beschichtung,
    • Schleifen,
    • Honen,
    • Fertigung von Sonderbauteilen,
    • Laboruntersuchungen,
    • Transport und Verpackung.
  3. Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Erbringung der beauftragten Gesamtleistung verantwortlich.
  4. Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich die Beauftragung eines bestimmten Drittunternehmens, trägt er die daraus entstehenden Mehrkosten und Risiken, soweit der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat.

§ 22 Vertraulichkeit, Unterlagen und Referenzverwendung

  1. Beide Parteien behandeln ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnete technische, kaufmännische und betriebliche Informationen vertraulich.
  2. Nicht als vertraulich gelten Informationen, die:
    • öffentlich bekannt sind,
    • der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren,
    • rechtmäßig von Dritten erlangt wurden,
    • oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
  3. Zeichnungen, Prüfblätter, Schaltpläne, CAD-Daten, Berechnungen, Fertigungsunterlagen und Software dürfen nur für den vereinbarten Zweck verwendet werden.
  4. Eine Weitergabe an Wettbewerber oder die Verwendung zur unbefugten Nachfertigung ist nicht zulässig.
  5. Die Veröffentlichung von:
    • Kundennamen,
    • Schiffsnamen,
    • Anlagenbezeichnungen,
    • Seriennummern,
    • Typenschildern,
    • Projektfotos,
    • Prüfprotokollen,
    • oder identifizierbaren Referenzprojekten

erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers.

  1. Eine Zustimmung zur Referenzverwendung sollte gesondert und projektbezogen eingeholt werden.
  2. Gesetzliche Datenschutzpflichten bleiben unberührt.

§ 23 Exportkontrolle, Sanktionen und internationale Aufträge

  1. Lieferungen und Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass ihnen keine nationalen, europäischen oder internationalen Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften entgegenstehen.
  2. Der Auftraggeber hat alle zur Prüfung erforderlichen Angaben über:
    • Empfänger,
    • Endverwender,
    • Endverbleib,
    • Bestimmungsland,
    • und Einsatzzweck

bereitzustellen.

  1. Der Auftragnehmer darf einen Auftrag ablehnen, aussetzen oder beenden, wenn:
    • erforderliche Genehmigungen fehlen,
    • Sanktionsvorschriften entgegenstehen,
    • Angaben unvollständig oder zweifelhaft sind,
    • oder eine rechtmäßige Ausführung nicht sichergestellt werden kann.
  2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen aufgrund behördlicher Prüfungen, Zollmaßnahmen oder rechtlich zwingender Exportbeschränkungen, soweit er diese nicht zu vertreten hat.
  3. Der Auftraggeber trägt die in seinem Land anfallenden Einfuhrabgaben, Steuern und Genehmigungskosten.

§ 24 Widerrufsrecht für Verbraucher

  1. Verbrauchern kann bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.
  2. Die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular werden Verbrauchern gesondert zur Verfügung gestellt.
  3. Soll vor Ablauf der Widerrufsfrist mit einer Dienst- oder Werkleistung begonnen werden, wird der Auftragnehmer die hierfür erforderliche ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers einholen.
  4. Bei vollständig erbrachten Dienstleistungen kann das Widerrufsrecht unter den gesetzlichen Voraussetzungen erlöschen.
  5. Für individuell nach Kundenspezifikation angefertigte Waren kann ein Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen sein. Dies gilt nicht automatisch für jede Reparatur- oder Instandsetzungsleistung.

Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage. Bei entgeltlichen Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht erst bei vollständiger Leistung und unter den gesetzlich vorgeschriebenen Zustimmungs- und Kenntnisbestätigungen. Individuell nach Kundenvorgaben hergestellte Waren können vom Widerrufsrecht ausgenommen sein.


§ 25 Verbraucherstreitbeilegung

Die Einspritzpumpen Manufaktur NRW ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht.


§ 26 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch keine zwingenden Schutzvorschriften des Staates eingeschränkt werden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  3. Nur gegenüber Unternehmern: Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
  4. Nur gegenüber Unternehmern: Erfüllungsort für Lieferungen, Zahlungen und Werkleistungen ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
  5. Nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen: Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.
  6. Hat ein ausländischer unternehmerischer Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, wird ebenfalls der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart, soweit dies rechtlich zulässig ist.
  7. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

Gerichtsstandsvereinbarungen sind insbesondere zwischen Kaufleuten beziehungsweise mit ausländischen Vertragspartnern unter den Voraussetzungen des § 38 ZPO möglich.


§ 27 Vertragssprache

  1. Vertragssprachen sind Deutsch und – soweit angeboten – Englisch.
  2. Bei internationalen Verträgen mit Unternehmern ist im Fall von Auslegungsunterschieden die deutsche Fassung maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Zwingende verbraucherschützende Vorschriften bleiben unberührt.

§ 28 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen zu Dokumentationszwecken in Textform erfolgen.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
  3. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
  4. Eine unwirksame Klausel wird nicht automatisch durch eine für den Auftragnehmer wirtschaftlich möglichst günstige Regelung ersetzt.